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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2 Bürowirtschaft
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2 Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2 Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2 Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3 Statistik,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2 Bürowirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2 Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2 Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2 Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3 Statistik,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 5 PharmKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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