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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 03.04.2014
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 61 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton/Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton | (Text neue Fassung)Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung des Prüfungsteils 'Betriebsmanagement' und Bewertung mit Punkten und Note, 2. Benennung a) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation und Bewertung mit Punkten, b) der schriftlichen Aufgaben zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten, c) des Rollenspiels zum Handlungsbereich Führung und Bewertung mit Punkten, 3. Benennung des Prüfungsteils 'Projektmanagement' und Bewertung mit Punkten und Note, 4. Benennung a) der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe und Bewertung mit Punkten, b) des Fachgesprächs und Bewertung mit Punkten, 5. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 6. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 7. die Gesamtnote in Worten, 8. Befreiungen nach § 6, 9. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2. | |
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