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Änderung § 7 StrRehaG vom 09.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 StrRehaG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. DDROpfRehaVG am 9. Dezember 2010 und Änderungshistorie des StrRehaGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 StrRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.12.2010 geltenden Fassung | § 7 StrRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 09.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2011 | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag nach § 1 kann bis zum 31. Dezember 2019 |
1. von dem durch die Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter, 2. nach dem Tode des Betroffenen von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in gerader Linie, seinen Geschwistern oder von Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Rehabilitierung des von der rechtsstaatswidrigen Entscheidung Betroffenen haben, oder 3. von der Staatsanwaltschaft, jedoch nicht, soweit der unmittelbar in seinen Rechten Betroffene widersprochen hat, gestellt werden. | |
(2) Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Der Antrag ist zu begründen. | (2) 1 Der Antrag kann bei jedem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 2 Der Antrag ist zu begründen. |
(3) Der Antrag kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. | |
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. | (4) 1 Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2 Zu Bevollmächtigten können die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen gewählt werden. 3 Andere Personen können mit Zustimmung des Gerichts zu Bevollmächtigten gewählt werden. 4 Für die Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. |
(5) Verstirbt der Betroffene nach Antragstellung, können die nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 Antragsberechtigten binnen sechs Monaten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. |
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