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Änderung § 25a StrRehaG vom 26.11.2019

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§ 25a StrRehaG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 25a StrRehaG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 44 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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§ 25a Verwendung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 25a Verarbeitung von personenbezogenen Daten


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Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.



Personenbezogene Daten aus einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.