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Änderung § 6 StrRehaG vom 29.11.2019
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§ 6 StrRehaG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung | § 6 StrRehaG n.F. (neue Fassung) in der am 29.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1752 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erstattung von Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen | |
(1) 1 Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen des Betroffenen im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark. 2 Bereits erfolgte Erstattungen sind anzurechnen. (2) Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach Absatz 1 kann geschätzt werden, wenn eine genaue Feststellung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. | |
(Text alte Fassung) (3) § 17 Abs. 4 und § 25 Abs. 1 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) § 25 Absatz 1 gilt entsprechend. |
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