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§ 3 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)
G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Arbeitszeit
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.
(2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten.
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Zitierungen von § 3 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KraftFArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftFArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KraftFArbZG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, 2. entgegen ... 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, 2. entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet, 3. entgegen § 5 Satz 1 länger ...
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