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§ 5 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)
G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Ruhepause
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbeiten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
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Zitierungen von § 5 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KraftFArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KraftFArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KraftFArbZG Bußgeldvorschriften
... entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet, 3. entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet, 4. entgegen § 5 Satz ... 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet, 4. entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht, 5. entgegen § 6 Satz 1 ...
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