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§ 8 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)
G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,
- 3.
- entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,
- 4.
- entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,
- 5.
- entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
- 6.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder
- 7.
- entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10222/a176814.htm