§ 8 - Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (KraftFArbZG k.a.Abk.)

G. v. 11.07.2012 BGBl. I S. 1479 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 9231-12 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 8 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet,

2.
entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden arbeitet,

3.
entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hintereinander arbeitet,

4.
entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht,

5.
entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder

7.
entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der Arbeitsstätte nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



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