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Änderung § 6 Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 25.05.2017
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Aufzeichnungspflicht | |
(Text alte Fassung) 1 Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch ein Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) aufgezeichnet wird. 2 Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. 3 Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. | (Text neue Fassung) 1 Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch einen Fahrtenschreiber nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1) aufgezeichnet wird. 2 Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen. 3 Die Aufzeichnungen sind ab Erstellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. |
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