Die
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice vom
6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „auftragsbezogenes" durch das Wort „situatives" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und festlegen,".
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begründet worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."