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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen (BWahlRSchVG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wahlen zum Bundestag" die Wörter „und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen," eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsverletzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig erklärt."
- 2.
- Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag nicht auszuschließen ist." - 3.
- In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BWahlRSchVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BWahlRSchVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 11 11. ZustAnpV Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...
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