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§ 1 - Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank (BBErmÜbV k.a.Abk.)
§ 1 Übertragung der Ermächtigung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BBErmÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBErmÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bargeldprüfungsverordnung (BargeldPrüfV)V. v. 18.12.2012 BGBl. I S. 2705
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