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Änderung § 34 VSVgV vom 18.04.2016
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§ 34 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 34 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Text alte Fassung) § 34 Wertung der Angebote und Zuschlag | (Text neue Fassung)§ 34 Zuschlag |
(1) 1 Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes. 2 Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage. (2) Der Zuschlag wird erteilt auf das wirtschaftlichste Angebot. (3) 1 Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2 Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3 Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein: | (1) 1 Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels. 2 Bei Übermittlung durch Telefax genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage. (2) 1 Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung an. 2 Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. 3 Insbesondere können folgende Kriterien erfasst sein: |
(Textabschnitt unverändert) 1. Qualität, 2. Preis, 3. Zweckmäßigkeit, 4. technischer Wert, Kundendienst und technische Hilfe, 5. Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten, 6. Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz, 7. Umwelteigenschaften, 8. Lieferfrist oder Ausführungsdauer und 9. Versorgungssicherheit. |
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