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Änderung § 39 VSVgV vom 18.04.2016
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§ 39 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 39 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 39 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. 2 Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Absatz 1. 3 Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. 4 Die Bekanntmachung ist gemäß den Mustern der Europäischen Kommission für Standardformulare abzufassen und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. 2 Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Absatz 1. 3 Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. 4 Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht. |
(2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig wäre. |
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