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Änderung § 2 VSVgV vom 24.08.2023
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§ 2 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | § 2 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anzuwendende Vorschriften für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge | |
(1) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. (2) 1 Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 und 45 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2) anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen gelten bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen die Anforderungen des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend. |
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