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Änderung § 44a VSVgV vom 24.08.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44a VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
§ 44a VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44a Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms


vorherige Änderung

 


Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind

1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und

2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.