Tools:
Update via:
Änderung § 38 VSVgV vom 18.04.2016
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 VergRModVO am 18. April 2016 und Änderungshistorie der VSVgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung | § 38 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 18.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Allgemeine Vorgaben zur Unterauftragsvergabe | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 vergeben Auftragnehmer, die keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder vergleichbarer Normen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unteraufträge an Dritte nach den Vorschriften dieses Teils. 2 Die Auftragnehmer vergeben Unteraufträge im Wege transparenter Verfahren und behandeln sämtliche potenzielle Unterauftragnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 vergeben Auftragnehmer, die keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder vergleichbarer Normen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, Unteraufträge an Dritte nach den Vorschriften dieses Teils. 2 Die Auftragnehmer vergeben Unteraufträge im Wege transparenter Verfahren und behandeln sämtliche potenzielle Unterauftragnehmer gleich und in nicht diskriminierender Weise. |
(2) 1 Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Bietergemeinschaften oder mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen nicht als Unterauftragnehmer im Sinne dieses Teils. 2 Der Bieter fügt dem Angebot eine vollständige Liste dieser Unternehmen bei. 3 Ergeben sich Änderungen in den Beziehungen zwischen den Unternehmen, ist dem Auftraggeber darüber eine aktualisierte Liste zur Verfügung zu stellen. (3) Auftragnehmer, die öffentliche Auftraggeber sind, halten bei der Unterauftragsvergabe die Vorschriften dieser Verordnung über die Vergabe von Hauptaufträgen ein. (4) Für die Schätzung des Wertes von Unteraufträgen gilt § 3 entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10234/al54149-0.htm