Änderung § 44 VSVgV vom 18.04.2016

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§ 45 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
§ 44 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624

(Text alte Fassung)

§ 45 Übergangsbestimmung


(Text neue Fassung)

§ 44 Übergangsbestimmung


(Textabschnitt unverändert)

Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.






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