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Änderung § 31 VSVgV vom 29.07.2017

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§ 31 VSVgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 31 VSVgV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Prüfung der Angebote


(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.

(2) Ausgeschlossen werden:

1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten;

(Text alte Fassung)

2. Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht mindestens durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind;

(Text neue Fassung)

2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;

3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;

4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind;

5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten;

6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben;

7. Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können;

8. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.