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Änderung § 31 VSVgV vom 29.07.2017
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§ 31 VSVgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 31 VSVgV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Prüfung der Angebote | |
(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Ausgeschlossen werden: 1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten; | |
(Text alte Fassung) 2. Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht mindestens durch fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind; | (Text neue Fassung) 2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel; |
3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind; 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind; 5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten; 6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben; 7. Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können; 8. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. |
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