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§ 2 - Tensidverordnung (TensV)

V. v. 30.01.1977 BGBl. I S. 244; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 753-8-1 Wasserwirtschaft
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§ 2 Meßverfahren



Die Abbaubarkeit im Sinne dieser Verordnung ist nach den in der Anlage vorgeschriebenen Meßverfahren zu bestimmen.



 

Zitierungen von § 2 TensV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TensV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TensV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 TensV Mindestanforderungen an die Abbaubarkeit
... Anforderung gilt als eingehalten, wenn eine einmalige Prüfung unter Anwendung des nach § 2 vorgeschriebenen Meßverfahrens mindestens den Wert 80 vom Hundert ...
§ 3 TensV Übergangsbestimmung
... Die §§ 1 und 2 finden auf diejenigen nichtionischen grenzflächenaktiven Stoffe, die als ...
Anlage TensV (zu § 2) Meßverfahren zur Bestimmung der biologischen Abbaubarkeit von anionischen und nichtionischen synthetischen Tensiden in Wasch- und Reinigungsmitteln