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Synopse aller Änderungen der Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte am 15.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Januar 2013 durch Artikel 1 der ÄApprOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 1. ÄApprOÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.01.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.01.2013 BGBl. I S. 34
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. April 2013


Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Die Universität erstellt einen Ausbildungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung nach Absatz 1 durchzuführen ist.'

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

'(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen Krankenhäusern durchgeführt, mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Krankenhäuser erfolgt durch die Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist die Universität verpflichtet, eine breite Ausbildung auch in den versorgungsrelevanten Bereichen zu ermöglichen und einer angemessenen regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universitätskrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder in anderen Universitätskrankenhäusern oder Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen.

(2a) Die Universitäten können geeignete ärztliche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die jeweilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss gewährleisten, das Logbuch der Universität einzuhalten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung dauert in der Regel höchstens acht Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Absatz 1 während des gesamten Ausbildungsabschnitts in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis absolviert.'

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig.'

(Text neue Fassung)

b1) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

'Die Gewährung von Geld- oder Sachleistungen, die den Bedarf für Auszubildende nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht zulässig. Bei einer Ausbildung im Ausland verändert sich diese Höchstgrenze entsprechend den Maßgaben der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland um die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuschläge. Die Zuschläge nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung dürfen der Berechnung der Höchstgrenze nur zugrunde gelegt werden, wenn die Leistungen ausdrücklich zur Erstattung der dort genannten Kosten gewährt werden.'

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

'(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.'

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 gemäß dem Logbuch der Universität durchzuführen, mit der sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Die Studierenden nehmen an den auf die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstaltungen und, soweit möglich, an den begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Die Krankenhäuser benennen einen Beauftragten für das Praktische Jahr, der die Ausbildung mit der Universität abstimmt sowie die Evaluation nach § 3 Absatz 7 nach den Vorgaben der Universität durchführt und dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt.'

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) In dem bisherigen Absatz 3 werden die Wörter 'ärztlichen Praxen' durch das Wort 'Lehrpraxen' und die Angabe '§ 3 Abs. 2' durch die Angabe '§ 3 Absatz 2a' ersetzt.

3. In Anlage 4 werden die Wörter 'Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder die ärztliche Praxis ist' durch die Wörter 'Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung ist Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw.' ersetzt.



Artikel 4 Weitere Änderung der Approbationsordnung für Ärzte zum 1. Januar 2014


Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;'.

bbb) In Nummer 5 wird das Wort 'zwei' durch das Wort 'drei' ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt und die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

'2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und

3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.'

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.'

2. In § 2 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter 'Beginn des Praktischen Jahres' durch die Wörter 'Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung' ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung statt.'

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter 'Februar und August' durch die Wörter 'Mai und November' ersetzt.

dd) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

ee) In den bisherigen Sätzen 10 und 11 werden jeweils die Wörter 'nach Satz 4' durch die Wörter 'nach Satz 3' ersetzt. a1) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe 'Satz 4' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt.



ee) In den bisherigen Sätzen 10 und 11 werden jeweils die Wörter 'nach Satz 4' durch die Wörter 'nach Satz 3' ersetzt.

a1)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe 'Satz 4' durch die Angabe 'Satz 3' ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.'

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort 'Unterrichtsveranstaltungen' die Wörter 'einschließlich der Leistungsnachweise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und der Nachweis über die Ableistung der Famulatur (§ 7)' eingefügt.

bbb) In Buchstabe d wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

'3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,

b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,

c) die Bescheinigung über das Praktische Jahr nach dem Muster der Anlage 4,

d) das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.'

cc) Satz 2 wird aufgehoben.

dd) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern 'Nummer 2 Buchstabe b und c' die Wörter 'oder in Nummer 3 Buchstabe b' eingefügt.

b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:

'(5) Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich sind, müssen vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein. Die für die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.

(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.'

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe '§ 10 Abs. 4 Satz 3' durch die Angabe '§ 10 Absatz 4 Satz 2' ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe '§ 10 Abs. 6 Satz 2' durch die Angabe '§ 10 Absatz 7 Satz 2' ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Geprüft wird

1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch,

2. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und

3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.'

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'und Zweite' gestrichen und die Wörter 'sind jeweils' durch das Wort 'ist' ersetzt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort 'Zweiten' die Wörter 'und Dritten' eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort 'Abschnitt' die Wörter 'oder Zweiter Abschnitt' eingefügt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe '(§ 23 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)' durch die Angabe '(§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3 Satz 1)' ersetzt.

b) In Absatz 6 werden die Wörter 'Der schriftliche Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärztlichen' durch die Wörter 'Die schriftliche' und wird das Wort 'sechs' durch das Wort 'fünf' ersetzt.

9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt.'

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und

1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus mindestens zwei, höchstens drei weiteren Mitgliedern,

2. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus mindestens drei, höchstens vier weiteren Mitgliedern.'

c) In Satz 6 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird im April und Oktober durchgeführt. Der mündlich-praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember durchgeführt.'

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können jeweils zweimal wiederholt werden.'

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort 'Zweite' durch das Wort 'Dritte' ersetzt und werden die Wörter 'ganz oder teilweise' gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter 'am Ersten oder Zweiten Abschnitt' durch die Wörter 'an einem der Abschnitte' ersetzt.

12. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Zweite' durch das Wort 'Dritte' ersetzt und werden die Wörter 'ganz oder teilweise' gestrichen.

13. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird wie folgt gefasst:

'Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung'.

14. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'Ersten Abschnitt' durch die Wörter 'Bestehen des Ersten Abschnitts' und die Wörter 'Beginn des Praktischen Jahres' durch die Wörter 'Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung' ersetzt.

15. § 28 wird aufgehoben.

16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 28 Schriftliche Prüfung'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf.'

17. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

'§ 29 Zeugnis

Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.'

18. Nach dem neuen § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:

'Dritter Unterabschnitt Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung'.

19. § 30 wird wie folgt gefasst:

'§ 30 Mündlich-praktische Prüfung

(1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

(2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen. Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.

(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er

1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,

2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,

3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,

4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,

5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,

6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,

7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und

8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.

(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.'

20. § 31 wird aufgehoben.

21. In § 32 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

22. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt.'

23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

24. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

'1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann,'.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort 'Zweiten' durch das Wort 'Dritten' ersetzt.

25. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

'Die Zahlenwerte für den Zweiten und für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils mit fünf vervielfacht und zu dem verdoppelten Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung addiert. Die Summe der so gewonnenen Zahlenwerte wird durch zwölf geteilt.'

b) In Absatz 8 werden nach dem Wort 'Zweite' die Wörter 'und Dritte' und wird nach der Angabe 'Nr. 2' die Angabe 'und 3' eingefügt.

c) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden angefügt:

vorherige Änderung

'(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6 und des § 16 Absatz 1.



'(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 14 Absatz 6.

(10) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Prüfungsabschnitt bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.

(11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufgenommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge zugrunde zu legen sind, die nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren erstmals an dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilgenommen haben. Satz 2 gilt entsprechend für Studierende in einem Modellstudiengang nach § 41, in dem der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von sechs Jahren abzulegen ist. Ist eine Berechnung der Bestehensgrenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteilnehmer nach der Mindeststudienzeit von sechs Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist dieser Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Bis einschließlich 31. Dezember 2015 ist der Prüfungsteil nach Satz 3 auch bestanden, wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs unterschreitet.'

26. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe '(zu § 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)' durch die Angabe '(zu § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5)' ersetzt.

27. Die Überschrift der Anlage 8 wird wie folgt gefasst:

'Niederschrift über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung'.

28. Nach Anlage 11 wird die Anlage 11a aus dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.

29. Die Anlage 12 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

30. In der Überschrift der Anlage 15 wird die Angabe '(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)' durch die Angabe '(zu § 28 Absatz 3 Satz 2)' ersetzt.