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Änderung § 4 MntDAIVVDV vom 27.06.2020
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§ 4 MntDAIVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 MntDAIVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Auswahlverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann anstelle des Bundesverwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung entscheiden. | (Text neue Fassung) (1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann anstelle des Bundesverwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung entscheiden. |
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten. (4) Die Auswahlkommission besteht aus: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. | |
(4a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen, dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezember 2024 - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und 2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes oder des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes. | |
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegen. |
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