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Artikel 2 - Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EUStrfVerfG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „zulässig" folgende Wörter eingefügt:
„, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht". - 2.
- § 481 wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 481 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Strafverfolgungsbehörden" die Wörter „und Gerichte" und nach dem Wort „übermitteln" die Wörter „oder Akteneinsicht gewähren" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EUStrfVerfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EUStrfVerfG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung
G. v. 15.11.2012 BGBl. I S. 2298
Artikel 1 TätVG Änderung der Strafprozessordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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