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§ 6 - Mediationsgesetz (MediationsG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 6 Verordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
- 1.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
- 2.
- nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
- 3.
- Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
- 4.
- zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
- 5.
- Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
- 6.
- Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
- 7.
- Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
- 8.
- Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
Text in der Fassung des Artikels 135 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 6 MediationsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 135 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MediationsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MediationsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MediationsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MediationsG Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
... Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht. (3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der ... zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)V. v. 21.08.2016 BGBl. I S. 1994; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-AusbildungsverordnungV. v. 30.07.2020 BGBl. I S. 1869
Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-AusbildungsverordnungV. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 185
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 135 10. ZustAnpV Änderung des Mediationsgesetzes
... In § 6 Satz 1 des Mediationsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) wird das Wort ...
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