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§ 8 - Mediationsgesetz (MediationsG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1577 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 135 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 302-7 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 8 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
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