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Artikel 4 - Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (MediationsGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juli 2012 ArbGG § 54, § 54a (neu), § 55, § 64, § 80, § 83a, § 87

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."

2.
Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

„§ 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird."

3.
§ 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;".

4.
In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4," die Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a," und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.

5.
In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die Wörter „Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.

6.
In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder des Vorsitzenden" die Wörter „oder des Güterichters" eingefügt.

7.
In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter," die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung," eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MediationsGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MediationsGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868
Artikel 3 SeeArbGEG Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird vor dem Wort ...