(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, um
- 1.
- eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder
- 2.
- sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst zu qualifizieren.
(2)
1Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat entlassen.
2§ 46 Absatz 3a und
§ 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht anzuwenden.
3Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus dienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Beurlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit widerrufen wird.
4Einem solchen Antrag ist zu entsprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Berufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwendung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahrlässig vereitelt.
(3)
1Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längstens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die keine Verwendung im Sinne des
§ 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist.
2Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
(4) 1Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn des Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden
- 1.
- für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes ist, oder
- 2.
- für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter in dem von § 68 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Bereich.
2Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn seine Fortsetzung der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten nicht zugemutet werden kann.
3Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(5)
1In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (
§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach
§ 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind.
2Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2.
3Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1626