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§ 2 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
- 2.
- eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
- 3.
- sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
- 4.
- die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(3) 1Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. 2Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. 3Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
(4) 1Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." geführt werden. 2Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 2 SKPersStruktAnpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 SKPersStruktAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SKPersStruktAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKPersStruktAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 SKPersStruktAnpG Anwendung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Versorgung 1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, 2. der Berufssoldatinnen und ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 01.01.2025)
... Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich ... Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von 10.000 Euro gewährt. (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt: 1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur ...
§ 7 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 (vom 01.01.2025)
... Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den ... Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin ... ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären. (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: 1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur ... so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes ... das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... 53 Absatz 6" durch die Angabe „§ 68 Absatz 4" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des ... 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt: 1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur ... 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: 1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur ... so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes ... das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 ...
Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 7a 7. BesÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist oder 3. § 2 Absatz 1 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. ...
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