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§ 3 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 3 Einmalzahlung



(1) 1Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 entlassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Entlassung. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einer Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Ausgleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt wird.

(2) 1Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. 2Sie erhöht sich für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeitpunkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienstzeit

1.
von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung,

2.
von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung,

3.
von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung.

(3) 1Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. 3Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. 4Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.





 

Frühere Fassungen von § 3 SKPersStruktAnpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SKPersStruktAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SKPersStruktAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SKPersStruktAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des ...