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§ 7 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 7 Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
(1) 1Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. 2Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
- 1.
- § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
- 2.
- § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a)
- Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
- b)
- Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes wird berücksichtigt.
- 3.
- 1§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. 2Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. 3Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbetrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht zu.
- 4.
- § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 7 SKPersStruktAnpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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Zitierungen von § 7 SKPersStruktAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SKPersStruktAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
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anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt wird." 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: ...
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