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§ 9 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-9 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 9 Freistellung vom militärischen Dienst
Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhestand versetzt werden sollen, gilt § 54 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 m.W.v. 1. Januar 2025
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Frühere Fassungen von § 9 SKPersStruktAnpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 10 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 SKPersStruktAnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SKPersStruktAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SKPersStruktAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. 7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die ...
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