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Änderung § 8 SKPersStruktAnpG vom 01.01.2025

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§ 8 SKPersStruktAnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 8 SKPersStruktAnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Einmaliger Ausgleich bei Umwandlung des Dienstverhältnisses


(Text alte Fassung)

1 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10.000 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. 2 Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.

(Text neue Fassung)

1 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach § 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhalten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 10.000 Euro für jedes vollendete Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehrdienstzeit. 2 Die nach der Umwandlung verbleibende Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder ihm nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für die Freistellung vom militärischen Dienst zusteht.