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§ 2 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586 (Nr. 35)
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.
Zitierungen von § 2 BwBeamtAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BwBeamtAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwBeamtAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BwBeamtAusglG Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
... Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den ...
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