§ 2 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)

§ 2 Verwendung bei anderen Dienstherren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienstherren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden. Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde.

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Zitierungen von § 2 BwBeamtAusglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BwBeamtAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwBeamtAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BwBeamtAusglG Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung
... Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den ...


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