(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des §
53 Absatz 8 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen.
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne des §
53 Absatz 8 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2 Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge (§
7 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §
50 Absatz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Beitragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung erhalten hat.
(4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach §
282 Absatz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach §
50 Absatz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Beitragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423