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§ 4 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)

§ 4 Versetzung in den Ruhestand



Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1.050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,

2.
sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und

3.
sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;

stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 1.500 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden.

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Zitierungen von § 4 BwBeamtAusglG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BwBeamtAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwBeamtAusglG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BwBeamtAusglG Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. b) ... ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. 5. § 53 des ...