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§ 4 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586 (Nr. 35)
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 4 Versetzung in den Ruhestand
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1.050 Beamtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumutbarer Weise weiterverwendet werden können und
- 3.
- sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen;
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Zitierungen von § 4 BwBeamtAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BwBeamtAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwBeamtAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BwBeamtAusglG Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
... Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden Altersgrenze in den ... Maßgaben entsprechend anzuwenden: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze. b) ... ist auf Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt worden sind, entsprechend anzuwenden. 5. § 53 des ...
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