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§ 8 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)
Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1586 (Nr. 35)
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-10 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8 Evaluation
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. September 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
Zitierungen von § 8 BwBeamtAusglG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BwBeamtAusglG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwBeamtAusglG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BwBeamtAusglG Versetzung in den Ruhestand
... einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt ...
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