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Abschnitt 2 - Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz (BwBeamtAusglG)


Abschnitt 2 Finanzieller Ausgleich

§ 5 Einmalzahlung



(1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelungen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt, wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezügen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung.

(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Betrag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirksamwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige Dienstzeit

1.
von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des Betrags der Verringerung,

2.
von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des Betrags der Verringerung,

3.
von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des Betrags der Verringerung.

(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Beamtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.

(4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen Amt zugrunde zu legen.


§ 6 Erstattung der Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung



Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Abordnung auf die Erstattung der Personalausgaben durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten.