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Änderung § 10 ResG vom 23.05.2015
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§ 10 ResG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 10 ResG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Benachteiligungsverbot | |
(Text alte Fassung) § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig. | (Text neue Fassung) Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. |
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