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Änderung § 10 ResG vom 09.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 ResG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 10 ResG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Benachteiligungsverbot


(Text alte Fassung)

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter gelten § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.

(Text neue Fassung)

Für die in ein Reservewehrdienstverhältnis Berufenen gelten die §§ 5 und 9 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung)