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Änderung § 11 ResG vom 01.01.2025
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§ 11 ResG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 11 ResG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Versorgung | |
(Text alte Fassung) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz. | (Text neue Fassung) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reservewehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz. |
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