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Änderung § 1 ResG vom 09.08.2019
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§ 1 ResG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung | § 1 ResG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmung | |
(Text alte Fassung) Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr sind | (Text neue Fassung) Reservistinnen und Reservisten sind |
1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie 2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können. |
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