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Abschnitt 1 - Reservistengesetz (ResG)

Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 51-11 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmung



Reservistinnen und Reservisten sind

1.
frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie

2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.




§ 2 Dienstgrad



(1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve" oder „d. R." weiterführen, wenn

1.
ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und

2.
sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst" oder „a. D." zu führen.

(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.


§ 3 Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses



(1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, kann gestattet werden, die Uniform mit dem Abzeichen des Dienstgrads, den zu führen sie berechtigt sind, zu tragen.

(2) 1Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. 2In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln

1.
die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen werden darf, und

2.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gestattung nach Absatz 1.




§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung



(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden beorderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung bestimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten, mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.

(3) 1Die einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig ist. 2Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheitsüberprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle.

(4) Für die Durchführung der einfachen Sicherheitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz.