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§ 2 - Wehrverwaltungsaufgabenübertragungsgesetz (WVwAÜG)

§ 2 Karrierecenter der Bundeswehr



Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zugewiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundeswehr übertragen.

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