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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2012 SGB V § 11, § 27, § 44a (neu), § 92, § 115a, § 116b, § 192
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches." - 2.
- Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Spender von Organen oder Geweben (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung. Dazu gehören die ambulante und stationäre Behandlung der Spender, die medizinisch erforderliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt auch für Leistungen, die über die Leistungen nach dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein Anspruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versicherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzahlungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder Gewebe (Empfänger). Für die Behandlung von Folgeerkrankungen der Spender ist die Krankenkasse der Spender zuständig, sofern der Leistungsanspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten an die Krankenkasse oder das private Krankenversicherungsunternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt auch für personenbezogene Daten von nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversicherungspflichtigen. Die nach Satz 7 übermittelten Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt werden. Die Datenverarbeitung und Nutzung nach den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwilligung der Spender, der eine umfassende Information vorausgegangen ist, erfolgen."
- 3.
- Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben
Spender von Organen oder Geweben nach § 27 Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfolgende Spende von Organen oder Geweben an Versicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld wird den Spendern von der Krankenkasse der Empfänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtige Spender ist das ausgefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. § 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49 und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift ausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen." - 4.
- In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „einschließlich der Arbeitsunfähigkeit" die Wörter „nach § 44a Satz 1 sowie" eingefügt.
- 5.
- In § 115a Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 9 Abs. 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt.
- 6.
- § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n wird wie folgt gefasst:
- „n)
- Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern sowie".
- 7.
- Nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben bezogen werden oder diese beansprucht werden können,".
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TPGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TPGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 4 PsychEntgG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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