Das
Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
13 Absatz 1 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Fallpauschalen oder Zusatzentgelten nach § 17b" durch die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a" ersetzt.
- 2.
- § 17b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte nach § 17a Absatz 4b" durch die Wörter „ein Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein."
- c)
- In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist" durch die Wörter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2012
-
- d)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 vergeben im Jahr 2012 einen gemeinsamen Forschungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die Leistungsentwicklung und bestehende Einflussgrößen zu untersuchen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 genannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere die Daten nach §
21 des
Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013 zu veröffentlichen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2a.
- In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschinenlesbar" durch die Wörter „im Wege des elektronischen Datenaustausches" ersetzt.
- 3.
- § 17d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte nach § 17a Absatz 4b" durch die Wörter „einen Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Vereinbarung von Regelungen für Zu- oder Abschläge für die Teilnahme an der regionalen Versorgungsverpflichtung zu prüfen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt das neue Vergütungssystem die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2."
- bb)
- Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Vergütungssystem wird für die Einrichtung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013."
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar 2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlangen des Krankenhauses eingeführt. Das Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Verhandlung durch die Sozialleistungsträger, frühestens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schriftlich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrichtungen wird das Vergütungssystem zum
1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein landesweit geltender Basisentgeltwert vereinbart. Ab dem Jahr 2017 werden der krankenhausindividuelle Basisentgeltwert und das Erlösbudget der Einrichtungen nach den näheren Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung schrittweise an den Landesbasisentgeltwert und das sich daraus ergebende Erlösvolumen angeglichen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene legen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Bericht über Auswirkungen des neuen Entgeltsystems, erste Anwendungserfahrungen sowie über die Anzahl und erste Erkenntnisse zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht sind die Stellungnahmen der Fachverbände der Psychiatrie und Psychosomatik einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Bericht dem Deutschen Bundestag vor."
- c)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist" durch die Wörter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte" ersetzt.
- 4.
- § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „DRG-Fallpauschalen" durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Fallpauschalen" durch die Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte nach den §§ 17b und 17d" ersetzt.
- 5.
- In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 8 PsychEntgG Inkrafttreten (vom 01.01.2017) ... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1 und 2 und ...
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 277