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§ 23 - Systemstabilitätsverordnung (SysStabV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1635 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.07.2012; FNA: 752-6-15 Elektrizität und Gas
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§ 23 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2.
entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,

3.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

4.
entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,

5.
entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder

6.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.





 

Frühere Fassungen von § 23 SysStabV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
vom 09.03.2015 BGBl. I S. 279

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 SysStabV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SysStabV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SysStabV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SysStabV Aufforderung zur Nachrüstung (vom 14.03.2015)
... die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Systemstabilitätsverordnung
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279
Artikel 1 SysStabVÄndV Änderung der Systemstabilitätsverordnung
... die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 ... von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe ...