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Änderung § 20 SysStabV vom 14.03.2015

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§ 20 SysStabV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung
§ 20 SysStabV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
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§ 20 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20 Information der Bundesnetzagentur


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(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, auf Anforderung der Bundesnetzagentur gemeinsam einen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. 2 Diese kann im Verfahren nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Inhalt und Form des Berichts festlegen.

(2) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen oder den jeweils vorgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen die zur Erstellung des Berichts notwendigen Daten zu übermitteln.