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Änderung § 3 SysStabV vom 01.08.2014
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§ 3 SysStabV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 3 SysStabV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist | |
(Text alte Fassung) 1. 'Anlage' eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, | (Text neue Fassung) 1. 'Anlage' eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2014 ist entsprechend anzuwenden, |
2. 'Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber' wer unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 nutzt, 3. 'Entkupplungsschutzeinrichtung' eine Einrichtung, die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzabweichungen vom Netz trennt. |
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