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Änderung § 10 SysStabV vom 14.03.2015
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§ 10 SysStabV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 10 SysStabV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen. |
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
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